Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmer – ICSL

1.     Präambel

ICSL GmbH (nachfolgend „ICSL“ genannt) ist ein international tätiges Unternehmen, das Lösungen zum Schutz und zur sicheren Übertragung von Informationen, sowie zum Schutz von Identitäten anbietet. Darunter fallen u.a. hochsichere und behördentaugliche Sprach-, Datenverschlüsselungs- und Übertragungssysteme, hochsichere Sicherheitstoken und deren Integration, Lösungen zur Stabilisierung und Gewährleistung der Kommunikation von mobilen Endgeräten, Datensicherheitslösungen für Unternehmen, Jamminglösungen für Behörden, Services zur Lauschabwehr; Analysen, Beratung und Trainings komplettieren den Unternehmensbereich Kommunikations- und Datensicherheit.

ICSL verfügt über eine eigene Entwicklungsabteilung für Crypto-, Sicherheits- und Kommunikationslösungen und macht auch die Distribution, das Training, sowie Maintenance und Support für verschiedenste Hersteller von hochtechnologischen Sicherheitsprodukten.

Historisch bedingt ist ein mittlerweile abgekoppelter Geschäftsbereich der ICSL die Entwicklung, der Aufbau, sowie die Reorganisation von Unternehmen im ITK Bereich für neue innovative Lösungen. Daraus resultiert aus den Arbeiten der letzten Jahre ein 28 Länder umspannendes Reseller-Netzwerk im ITK Bereich, das auch neuen Technologiepartnern die Möglichkeit eines raschen Markttests und Roll-Outs für Lösungen bietet; sowie eine IT-Abteilung, die Produktivitätstools und Tools zur vereinfachten Verwaltung von Unternehmen und Sales, bis hin zu umfassenden Webportalen entwickelt.

Der öffentlich zugängliche Teil des Produkt- und Dienstleistungskataloges von ICSL in der jeweils gültigen Fassung kann jederzeit auf der Homepage von ICSL eingesehen werden.

2.     Geltungsbereich

2.1 Für sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen der ICSL gegenüber ihren Kunden sowie daraus resultierender Rechte und Pflichten gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern nicht im Einzelfall speziellere Regelungen – insbesondere bezüglich Leistungsumfang, Gewährleistung, Haftung und Service- bzw. Supportleistungen – eines Zulieferers vorgehen.

2.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich ICSL ausdrücklich und schriftlich unterwirft. Die AGB von ICSL kommen demnach auch dann zur Anwendung, wenn ICSL in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen und Dienstleistungen vorbehaltlos erbringt.

2.3 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern und ICSL. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist, wer ein Unternehmen betreibt. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Dieser Unternehmerbegriff entspricht §1 UGB. Gem. §1 KSchG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts immer als Unternehmer.

2.4 Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn bei diesen nicht nochmals darauf Bezug genommen werden sollte.

3.     Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Von ICSL erstellte Angebote sind dem Kunden gegenüber unverbindlich, es sei denn es kommt in der Folge zum Vertragsabschluss.

3.2 Ein Vertragsverhältnis kommt zustande, wenn ICSL nach Zugang einer Bestellung oder eines Auftrages dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung ausstellt und/oder wenn der Kunde die ihm im Angebot auferlegten Auflagen erfüllt hat (Leistung von Voraus- oder Anzahlungen, Beibringung geeigneter Sicherungsmittel oder Bonitätsnachweise). Erst nach Erfüllung dieser oder weiterer schriftlich vereinbarter Auflagen (wie z.B. Zolldeklarationen, Ausfuhrgenehmigungen) ist ICSL zur Lieferung verpflichtet. (Es steht ICSL nach eigenem Ermessen bzw. nach Absprache mit dem Kunden aber frei, dennoch zu liefern.)

3.3 Dauerschuldverhältnisse (Verträge über Produktmieten, Wartungs- (Maintenance-)verträge o.ä.) fangen mit Zugang einer RFS-Meldung („ready for service“) oder Freischaltemeldung an den Kunden an zu laufen (produktabhängige Abweichungen sind möglich bzw. können mit dem Kunden individuell vereinbart werden).

3.4 Für Inhalt und Umfang des Auftrages sind allein das schriftliche Angebot und allenfalls die schriftliche Auftragsbestätigung und sich darauf beziehende schriftliche Vereinbarungen der Parteien maßgeblich. Angaben in Prospekten, Katalogen und anderem Verkaufsmaterial sind für ICSL nur bindend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Darüber hinausgehende Eigenschaften des Vertragsgegenstandes schuldet ICSL nicht. Darstellungen in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, bei Präsentationen, und dgl. sind keine Eigenschaftszusagen. Eigenschaftszusagen bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

3.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn ICSL die ausdrückliche schriftliche Zustimmung hierzu erteilt. Sofern durch derartige Änderungen oder durch Umstände, die ICSL zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht bekannt waren, zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.6 Bildet die Lieferung von Software den Gegenstand des Vertrages, so umfasst die Lieferung das auf den bezeichneten Anlagen ausführbare Softwareprogramm und eine Programmbeschreibung, die entweder auf einem Datenträger geliefert wird oder online auf der Homepage von ICSL heruntergeladen werden kann. Die Rechte an den Programmen und an der Dokumentation verbleiben zur Gänze bei ICSL bzw. im Falle der Lieferung von Drittsoftware, beim Eigentümer der jeweiligen Software, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.

4.     Durchführung des Vertrages

4.1 Der Kunde hat ICSL alle für die Durchführung der Leistungen relevanten Daten und sonstigen Informationen vollständig zur Kenntnis zu bringen, auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und allfällig erforderliche Zustimmungen Dritter einzuholen. Sollten sich diesbezüglich im Laufe der Vertragsdurchführung Änderungen ergeben, so ist der Kunde zur unverzüglichen Mitteilung an ICSL verpflichtet. ICSL ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und haftet nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder unvollständiger Information seitens des Kunden.

4.2 Soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Mitteilungen des Kunden an ICSL grundsätzlich schriftlich auf elektronischem Weg zu erfolgen; sämtliche Mitteilungen bzw. Mahnungen von ICSL an den Kunden erfolgen an die vom Kunden bekanntgegebene E-Mail-Adresse.

4.3 Der Kunde hat Änderungen seines Namens oder seiner E-Mail-Adresse ICSL umgehend schriftlich mitzuteilen, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Erfolgt keine Änderungsmeldung, gelten Mitteilungen als dem Kunden zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Adresse gesandt wurden. Sollte der Kunde keine elektronische Zustellung wünschen, hat er dies ICSL ausdrücklich schriftlich mitzuteilen, seine Zustelladresse bekanntzugeben und sämtliche anfallende Gebühren zu tragen. Änderungsanfragen in Bezug auf Rechnungen können den Fälligkeitszeitpunkt derselben nicht hinauszögern.

4.4 Wird nach Abschluss eines Vertrages erkennbar, dass der Anspruch von ICSL auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen ICSL die Rechte gemäß §1052 Abs. 2 ABGB zu, d.h. ICSL kann bei Gefährdung der Gegenleistung Sicherstellung vom Kunden verlangen. In diesem Fall ist ICSL berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen.

4.5 Die Nutzung oder der Bezug einzelner (Software-)Produkte kann eine Netzverbindung erforderlich machen; bezüglich etwaig nötiger und nicht im Leistungsumfang enthaltener Endgeräte (PC, Smartphone, etc.) sowie zu den genauen technischen Anforderungen vgl. den auf der Homepage von ICSL bereitgestellten Dienstleistungskatalog. Netzverbindung und Endgerät sind vom Kunden bereitzustellen. ICSL haftet nicht für Leistungsstörungen die durch Dritte herbeigeführt werden oder für den Fall, dass Dritte eine nötige Netzdienstleistung in gewissen Regionen nicht zur Verfügung stellen oder auch benötigte Netzdienstleistungen einzelnen Kunden verweigern oder vorhandene disablen.

4.6 ICSL unterstellt die Nutzung seiner Dienstleistungsangebote einer Fair-Use-Policy. Dadurch wird sichergestellt, dass die verfügbare Übertragungskapazität fair auf alle Benutzer verteilt wird.

5.     Entgelt, Zahlungsverzug

5.1 Alle Preise richten sich nach den Preislisten von ICSL in der jeweils aktuellen Fassung. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Preise grundsätzlich als Nettopreise in Euro ab Lager bzw. EXW (gem. Incoterms 2010) ohne Verpackung und Verladung. Werden im Zusammenhang mit der Lieferung Abgaben erhoben, trägt diese der Kunde. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Kunden gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.

5.2 Die Einhaltung der vereinbarten Preise setzt voraus, dass die der Vereinbarung zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben und ohne von ICSL zu vertretenden Behinderungen erbracht werden können. Nachträgliche unvorhersehbare Erweiterungen und Änderungen, die zu einem Mehraufwand führen, hat der Kunde zusätzlich zu vergüten. Ändern sich später als 6 Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben, Bezugskosten oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ist ICSL in entsprechendem Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

5.3 Der Kunde ist verpflichtet, eine An- und Vorauszahlung, deren Höhe ein Drittel der Auftragssumme beträgt, zu leisten, sofern zwischen den Parteien bzw. im Angebot nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. ICSL ist nur bei fristgerechtem Einlangen der An- bzw. Vorauszahlung zur Leistung verpflichtet.

5.4 Entgelte, die sich aus Dienstleistungsvereinbarungen (Verträge über Produktmieten, Wartungs- (Maintenance-)verträge, Softwarelizenzverträge etc.) ergeben, sind immer für ein Jahr im Voraus zu entrichten.

5.5 Vereinbarte Entgelte (die An- bzw. Vorauszahlung sowie der Restkaufpreis, Mieten, Software und/oder Maintenance Fees etc.) sind binnen 14 Tagen nach dem jeweiligen Rechnungserhalt (respektive Order-Confirmation) auf das Konto von ICSL zu überweisen, wobei der Kunde die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt.

5.6 Ein allfällig vereinbartes Skonto bezieht sich stets auf den Netto-Rechnungsbetrag und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontogewährung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

5.7 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug, die ICSL entstehenden Mahn- und Inkassospesen sowie sämtliche sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten – sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen – zu ersetzen, wobei er sich im Speziellen verpflichtet, im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros, die ICSL dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass in Folge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten von ICSL anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen. ICSL ist weiters berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. (vom Brutto-Rechnungsbetrag) ab Fälligkeitstag zu verrechnen (vgl. auch 6.6).

5.8 Hat der Kunde mit ICSL eine Dienstleistungsvereinbarung geschlossen und befindet Kunde in Zahlungsverzug, ist ICSL berechtigt, den Kunden nach erfolgter Mahnung und Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist unter Androhung einer Sperre von den vereinbarten Dienstleistungen auszuschließen. Der Kunde ist in diesem Fall aber dennoch verpflichtet, die Gebühren für die vereinbarten Dienstleistungen bis zum Ablauf des Kündigungsverzichts zu entrichten.

5.9 ICSL behält sich vor, im Falle eines Zahlungsverzuges – nach vorangegangener Mahnung des Kunden – vor, den Kreditschutzverband von 1870 (KSV) zu informieren. Hierfür werden Name, Geburtsdatum und Anschrift des Kunden sowie der offene Saldo an die Warenkreditevidenz des KSV von 1870 weitergeleitet.

5.10 Einwendungen gegen die in Rechnung gestellten Forderungen sind vom Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erheben, andernfalls die Forderung als anerkannt gilt.

5.11 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit offenen Forderungen gegen ICSL aufzurechnen.

5.12 Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von gegenüber ICSL behaupteten Ansprüchen zurückzuhalten oder zu reduzieren.

5.13 Dem Kunden steht die Unsicherheitseinrede sowie die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages gem. §1052 ABGB nicht zu.

6.     Lieferung, Versand, Gefahrübergang

6.1 Liefertermine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind unverbindlich. Eine von ICSL verbindlich angegebene Lieferfrist beginnt mit der Abklärung aller technischen und sonst relevanten Fragen sowie der Erfüllung allfälliger Auflagen (Ausfuhrgenehmigungen, Zolldeklarationen) oder sonstiger (Mitwirkungs-)Pflichten durch den Kunden (vgl. 4.1, 5.3), insbesondere der Leistung der An- bzw. Vorauszahlung.

6.2 Im Falle unverbindlicher Liefertermine tritt Verzug erst ein, wenn der Kunde ICSL unter Angabe einer angemessenen Nachfrist abmahnt, diese Frist erfolglos abläuft und die weiteren gesetzlichen Verzugsvoraussetzungen vorliegen.

6.3 Der Erfüllungsort für Lieferungen von ICSL ist der Sitz von ICSL. Der Erfüllungsort für die von ICSL zu erbringenden Dienstleistungen richtet sich nach dem Inhalt des jeweiligen Vertrages; im Zweifelsfall ist der Sitz von ICSL maßgeblich.

6.4 Bei Bestellung von Waren bestimmt ICSL Versandweg und –mittel, sowie Transportführer, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist. Für Versicherung der Ware oder zusätzliche Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel während des Transports sorgt ICSL nur auf Wunsch bzw. Weisung und Kosten des Kunden.

6.5 Im Falle höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, produktionsbedingte Ausfälle, die von ICSL nicht zu vertreten sind, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Parteien zu vertretende Umstände.

6.6 Versandbereit gemeldete Ware hat der Kunde unverzüglich zu übernehmen. Gerät der Kunde mit der Übernahme der Ware in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung, so ist der Kunde verpflichtet, ICSL Ersatz zu leisten. ICSL ist berechtigt, auf Abnahme der Lieferung zu bestehen, sowie einen angemessenen Schadenersatz für die dadurch entstandenen Aufwände (Transport-, Handling-, Lagerkosten) zu verlangen. (Zu den weiteren Folgen des Verzuges vgl. die Regelungen in 5.6)

6.7 Mit der Übergabe an den Transportführer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Kunden über.

6.8 Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, aus von ihm zu vertretenden Gründen oder aufgrund höherer Gewalt verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über.

6.9 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie allfällige Anstände aufweisen, vom Kunden entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

7.     Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum von ICSL, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anderes mit dem Kunden vereinbart wurde.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche rechtliche Vorkehrungen zur Sicherung und zum Schutz vom Eigentum von ICSL zu treffen, d.h. insbesondere ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübertragung oder sonstige Verwertung, Umgestaltung oder Verarbeitung der Ware untersagt. (In diesem Falle gelten die Punkte 7.3 bis 7.8 nicht)

7.3 Nach individueller Vereinbarung zwischen dem Kunden und ICSL und nach Unterzeichnung eines von ICSL vorgelegten Reseller Agreements oder eines sonstigen Vertriebs- oder Distributionsvertrages durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, die Vorbehaltsware unter Einhaltung der Regelungen des Reseller Agreements bzw. des sonstigen Vertriebs- oder Distributionsvertrages sowie der Punkte 7.4 ff dieser AGB zu verkaufen.

7.4 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden gilt die Kaufpreisforderung einschließlich sämtlicher Sicherheiten gegen die Abnehmer des Kunden schon jetzt als an ICSL abgetreten.

7.5 Auf Verlangen von ICSL ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an ICSL zu unterrichten und ICSL die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.

7.6 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall des Widerrufs seitens ICSL, spätestens aber bei Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden bzw. Ablehnung der Eröffnung mangels Masse. Vom Widerrufsrecht wird ICSL nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von ICSL aus diesem oder anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird.

7.7 Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt bzw. wurde die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, darf der Kunde nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.

7.8 ICSL ist in einem solchen Fall berechtigt vom Vertrag sowie vom Reseller Agreement bzw. des sonstigen Vertriebs- oder Distributionsvertrages zurückzutreten, ohne dem Kunden zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Aber auch ohne zurückzutreten ist ICSL berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen oder die Befugnis des Kunden zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.

8.     Immaterialgüterrechte

8.1 Vorhandenes und in die Entwicklung der jeweiligen Vertragsleistung eingebrachtes oder im Zuge der Vertragsleistung entwickeltes Know-how, Ideen, Erfindungen und Patente bleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum von ICSL.

8.2 Inhalt und Konzept des von ICSL erstellten Angebotes bleiben im geistigen Eigentum von ICSL, der allein sämtliche Nutzungsrechte zustehen. Sofern kein Vertrag mit ICSL zustande kommt, hat der Kunde sämtliche Projektunterlagen und Ausarbeitungen zurückzugeben. Der Kunde darf – auch bei Zustandekommen eines Vertrages – das Angebot und allfällige andere Projektunterlagen ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ICSL weder vervielfältigen, noch Dritten zugänglich machen. Umgekehrt wird auch ICSL den Inhalt und das Konzept des Angebotes nicht an Dritte weitergeben.

8.3 Sämtliche das Projekt betreffende Aufzeichnungen, Unterlagen, Ausarbeitungen und sonstige Dokumente, die dem anderen Vertragspartner – in welcher Form auch immer – übermittelt wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der übermittelnden Partei. Sie sind von der erhaltenden Partei als vertraulich zu behandeln, ausschließlich für die Dauer während des Vertrages zu verwenden und auf Wunsch der anderen Partei unverzüglich zurückzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet fünf Jahre nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung (bzw. richtet sich nach einem etwaigen individuellen bzw. projektbezogenen Non-Disclosure Agreement). Sollte der Kunde – nach vorheriger Genehmigung durch ICSL – Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, so hat der Kunde die vorgesehene Geheimhaltungspflicht auf diesen zu überbinden.

8.4 Werden einer Leistung von ICSL Angaben, Dokumente oder Pläne von Seiten des Kunden oder von Dritten, mit dem Kunden in Zusammenhang stehenden Personen zugrunde gelegt, ist der Kunde verpflichtet, für die Einräumung sämtlicher zur Werknutzung erforderlicher Urheberrechte Sorgen zu tragen.

8.5 Der Kunde erhält bei Erfüllung seiner finanziellen Pflichten aus dem Vertrag für die Laufzeit des Vertrages folgende Nutzungsrechte:

a)     Eine nicht exklusive, nicht übertragbare Werknutzungsbewilligung zur Nutzung aller für die Vertragserfüllung relevanten Ideen, des Know-how und der Erfindungen von ICSL, egal ob patentiert oder nicht, zur Erfüllung des Vertragszweckes, jedoch für keine anderen Zwecke;

b)    das Recht zur Nutzung der für die Vertragserfüllung relevanten Hardware und sonstigen Ergebnisse, Unterlagen und Dokumentationen von ICSL, wobei der Kunde verpflichtet ist, sämtliche von ICSL zur Verfügung gestellte Projektunterlagen als vertraulich zu behandeln sowie

c)     das nicht
ausschließliche, nicht exklusive, widerrufliche, unübertragbare, beschränkte Recht zur Nutzung etwaiger Vertragssoftware und der im Zuge der Anwendung erstellten Updates, Features, neuen Technologien, dazugehörigen Dokumentationen und dgl. für die im jeweiligen Vertrag mit dem Kunden nach Typ, Anzahl und Aufstellungsort definierte Hardware. Als „Nutzung“ gelten insbesondere die Installation und das Ausführen etwaiger Vertragssoftware durch den Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, die für die Nutzung etwaiger Software – unabhängig davon, ob es sich um Software von ICSL oder von Dritten , die von ICSL angeboten wird, handelt – geltenden Lizenzbedingungen und allfälligen Nutzungsbestimmungen einzuhalten und jede Weitergabe oder Vervielfältigung der Software zu unterlassen. Der Kunde wird ICSL bei Verstößen schad- und klaglos halten.

8.6 Zu jeder anderen Form der Nutzung, insbesondere der Veröffentlichung, der Weitergabe oder des Zugänglichmachens an zur Nutzung unberechtigte Dritte oder zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterlizenzierung ist der Kunde nicht berechtigt, es sei denn, im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag wird ausdrücklich anderes vereinbart. Der Kunde ist weiters nicht berechtigt, Softwarekomponenten auch nur teilweise rückumzuwandeln (zu dekompilieren) oder unter Nutzung von Softwarekomponenten als Vorlage, ähnliche zu entwickeln. Die Einhaltung dieser Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar. Bei Verstoß gegen diese Regelung, verpflichtet sich der Kunde, eine Mindestvertragsstrafe in Höhe des 10fachen Auftragswertes zu entrichten, unbeschadet weiterer Ansprüche von ICSL bzw. – im Falle der Lieferung von Drittsoftware – von sonstigen Lizenzgebern.

8.7 Der Kunde ist verpflichtet, Eigentumshinweise, Markenzeichen, Netzkennzeichnungen und dgl., die an den gelieferten Vertragsgegenständen angebracht oder diesen beigefügt sind, weder zu entfernen, noch zu bearbeiten, noch zu verändern, noch unleserlich zu machen.

8.8 ICSL sichert zu, dass ihr keine Umstände bekannt sind, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, die es erschweren oder unzulässig machen, die Vertragsgegenstände zu entwickeln, zu erzeugen oder zu vertreiben.

8.9 Wird der Kunde bei gewöhnlichem Gebrauch des Vertragsgegenstandes wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen, so hat er ICSL darüber sofort (binnen zwei Werktagen) schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird sich gegenüber dem Anspruchsteller aller Äußerungen, Anerkenntnisse oder gar Regelungsvorschläge vorenthalten. ICSL wird den Anspruch abwehren oder den Vertragsgegenstand entsprechend umbauen. Sollte dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung des Produkts aufgrund eines Eingriffs in bestehende Schutzrechte Dritter auf Dauer untersagt werden, so wird ICSL je nach Wirtschaftlichkeit

–         den Vertragsgegenstand so modifizieren, dass keine Rechtsverletzung erfolgt;

–        die notwendigen Rechte an den verletzten Schutzrechten für den Kunden erwerben.

–        Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, hat der Kunde auf Verlangen von ICSL unverzüglich das Original und etwaige Kopien des Vertragsgegenstandes einschließlich überlassener Unterlagen zurückzugeben.

Hiermit sind alle Ansprüche des Kunden bezüglich der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts, unter Ausschluss jeder weitergehenden Verpflichtung von ICSL, abschließend geregelt.

8.10 Abgesehen von der vorstehenden Regelung, übernimmt ICSL keinerlei Haftung für Abkommen oder Vergleiche, die der Kunde ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ICSL abgeschlossen hat sowie in Bezug auf Verfahren, die (auch) andere, als die von ICSL verkauften und erzeugten Produkte betreffen.

8.11 Der Kunde hält ICSL bei Verletzungen von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos

in Bezug auf:

–        Vertragsgegenstände, die ausschließlich auf der Grundlage von Zeichnungen, Plänen oder anderen Vorgaben des Kunden erstellt wurden;

–        Komponenten, Teile und dgl., die ICSL vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden;

–        Ansprüche, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Entwicklung oder Änderung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden oder durch einen vom Kunden beauftragten Dritten herrühren.

9.     Gewährleistung

9.1 ICSL leistet Gewähr, dass sich der jeweilige Vertragsgegenstand am Liefertag in betriebsbereitem Zustand befindet und die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Angaben in Prospekten, Katalogen und anderem Verkaufsmaterial sind für ICSL nur bindend, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Darüber hinausgehende Eigenschaften des Vertragsgegenstandes schuldet ICSL nicht. Darstellungen in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen, bei Präsentationen und dergleichen sind keine Eigenschaftszusagen. Eigenschaftszusagen bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung.

ICSL leistet Gewähr für die Integrität (Unveränderbarkeit), Reproduzierbarkeit und Vertraulichkeit der eingestellten Urkunden, soweit diese im Einflussbereich von ICSL liegen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen und allfällige Mängel binnen 14 Werktagen schriftlich und detailliert gegenüber ICSL zu rügen. Später entdeckte versteckte Mängel sind unverzüglich zu rügen. Bei Nichtbefolgung der Prüfungs- und Rügepflicht sind die Ansprüche des Kunden auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache verwirkt.

9.3 Im Falle von Beanstandungen hat der Kunde ICSL unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben. Auf Verlangen ist ICSL die beanstandete Ware auf Kosten von ICSL zu übermitteln. Im Fall unberechtigter Beanstandungen ist der Kunde verpflichtet, ICSL auf dessen Verlangen die mit der Überprüfung der Ware verbundenen Kosten (Transport, Überprüfungsaufwand) zu ersetzen.

9.4 Soweit ein von ICSL zu vertretender Mangel vorliegt, wird ICSL diesen nach eigenem Ermessen durch Nachbesserung oder Austausch beheben. Wandlung und Preisminderung sind nur nach Ermessen von ICSL möglich. Werden im Fall der Nachbesserung Neuteile eingesetzt und erhöht sich dadurch der gemeine Wert der Ware, so hat der Kunde ICSL diese Werterhöhung zu ersetzen.

9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Übergabe, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Gewährleistungsfrist kann abhängig vom Produkt variieren.

9.6 Der Beweis, dass der Mangel bei Übergabe der Ware vorhanden war, obliegt – auch innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe – dem Kunden. Die Beweislastumkehr gemäß §924 Satz 2 ABGB ist somit ausgeschlossen.

9.7 Über diese Regelung hinausgehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Der Ersatz von Ansprüchen und Nachteilen, die nicht in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegen, sondern Folge dieser Mangelhaftigkeit sind, werden ausgeschlossen.

9.8 Jedenfalls keine Gewähr wird u.a. übernommen bei

–       Fehlern, Störungen oder Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches von ICSL liegen

–       ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung,

–       Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder einen Dritten,

–       Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Betriebsbedingungen,

–       natürlicher Abnutzung und Überbeanspruchung,

–       Einsatz ungeeigneter Betriebsmaterialien und Bearbeitung durch den Kunden mit Erzeugnissen anderer Herkunft,

–       Verletzung von Schutzrechten Dritter, die dadurch entstehen, dass ICSL nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen und Bestimmungen erzeugt und geliefert hat,

–       vom Kunden oder dritter Seite vorgenommenen Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstigen Eingriffen,

–       Verseuchung der Software durch Computerviren beim Kunden oder durch Störung der Ausführbarkeit der Programme durch Änderungen im System des Kunden (z.B. schadhafte Drittsoftware, die nicht von ICSL an den Kunden geliefert wurde)

–       Verwendung mit Erzeugnissen und/oder Software anderer Herkunft,

–       Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,

–       Nichtfunktionieren der Netzverbindungen,

–       Transportschäden etc.

Darüber hinaus übernimmt ICSL keine Gewähr dafür,

–       dass etwaig gelieferte Software allen Anforderungen des Kunden entspricht (es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich zum Vertragsinhalt erhoben),

–       dass Programme/Software ununterbrochen und fehlerfrei laufen,

–       dass die angebotene Software mit anderen Programmen des Kunden zusammenarbeitet oder

–       dass alle etwaigen Softwarefehler behoben werden können.

9.9 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von ICSL der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter am Vertragsgegenstand Änderungen, Instandsetzungen oder Adaptierungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt.

9.10 ICSL kann den Zugang zu den angebotenen Dienstleistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung des generellen Servicebetriebes sowie der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.

9.11 Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale des Vertragsgegenstandes bekannt. Er hat sich über alle notwendigen Umstände, über die möglichen Risiken im Zusammenhang mit EDV-Projekten allgemein und mit dem konkreten Projekt im Besonderen informiert. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von ICSL oder durch fachkundige Dritte beraten lassen. Der Kunde trägt demnach das Risiko, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht, die entsprechenden Systemvoraussetzungen beim Kunden gegeben sind und der Vertragsgegenstand mit der Infrastruktur des Kunden kompatibel ist.

10.  Haftung

10.1 ICSL haftet nur für Schäden an der gelieferten Ware selbst und wenn Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nachgewiesen werden, nicht jedoch für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von ICSL zurückzuführen sind. Sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Mangelfolgeschäden, Vermögensschäden, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter auch aus dem Titel der Produkthaftung gegen ICSL sind in jedem Fall ausgeschlossen.

10.2 Der Schadenersatz ist der Höhe nach mit dem dreifachen Auftragswert, maximal jedoch mit €10.000,00 beschränkt, soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich anderes vereinbart ist. Auftragswert ist das Entgelt für die Lieferung des Vertragsgegenstandes.

10.3 Die Haftung für Personenschäden und die gesetzliche Produkthaftung bleiben von der vorstehenden Haftungsregelung unberührt.

10.4 Insbesondere haftet ICSL nicht für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen durch unvorhergesehene und außergewöhnliche Umstände, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, produktionsbedingte Ausfälle, die nicht von ICSL zu vertreten sind, hoheitliche Maßnahmen, Unterbrechungen oder sonstige Mängel der direkten oder indirekten Netzverbindung, für Handlungen Dritter im Netzbereich sowie sonstige von keiner Partei zu vertretenden Umstände oder notwendige und zweckdienliche technische Maßnahmen (z.B. Wartung).

10.5 ICSL ist zur regelmäßigen Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Insbesondere hat ICSL die seinem Zugriff unterliegenden Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe und Angriffe, gleich welcher Art durch Dritte zu schützen. Hierzu ergreift ICSL die nach dem neuesten Stand bewährter Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmroutinen sowie sonstige Maßnahmen zum Schutz der Einrichtung. ICSL ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es jemandem gelingt, auf rechtswidrige Art und Weise an diese Daten heranzukommen und sie weiter zu verwenden. Der Kunde erkennt an, dass nicht sämtliche mögliche Formen von Angriffen abgewendet werden können – insbesondere wenn es um zukünftige, heute noch nicht bekannte Angriffsarten geht – und dass die Verantwortung von ICSL nur gemäß der branchenüblichen und zumutbaren Praktiken besteht, insbesondere da nicht alle Netzkomponenten im Einflussbereich von ICSL liegen und die Endgeräte des Kunden und die darauf laufenden Applikationen sowie das Netzwerk, in das der Kunde eingebunden ist, nicht von ICSL abgesichert werden können oder auf diese Komponenten seitens ICSL Einfluss genommen werden könnte.

10.6 ICSL liefert bestimmte Produkte nur an Militärs, Polizeieinheiten, Behörden und Regierungen (Details können dem Produkt- und Dienstleistungskatalog von ICSL entnommen werden) und ausschließlich für professionellen Einsatz. Sollte ein Kunde trotz des Hinweises von ICSL solch ein Produkt dennoch für andere als die vorgesehenen Zwecke verwenden, wird er ICSL bei sämtlichen daraus entstehenden Schäden und/oder Ansprüchen Dritter schad- und klaglos halten.

10.7 Der Kunde hat alle geltenden Richtlinien, Verordnungen und Gesetze der Republik Österreich sowie die Gesetze desjenigen Landes einzuhalten, in dem das jeweilige Produkt oder die jeweilige Dienstleistung verwendet wird; einschließlich aber nicht beschränkt auf Anti-Korruptionsgesetze, Anti-Mafia-Gesetze, Anti-Terror-Gesetze sowie solche Regelungen zur Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie Gesetze zum Datenschutz und zur Datensicherheit. Weiters wird der Kunde die öffentlichen Netze in keiner Weise beeinträchtigen. ICSL haftet nicht für den Fall, dass der Kunde sich nicht an diese Regelung hält.

10.8 Für den Fall, dass der Kunde zur Verwendung von ICSL angebotener Produkte oder Dienstleistungen ein – vom Kunden selbst beizustellendes – Endgerät benötigt, haftet ICSL nicht für die Funktionstüchtigkeit des Endgerätes.

10.9 ICSL betreibt die angebotenen Dienstleistungen unter dem Gesichtspunkt höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. ICSL übernimmt jedoch außerhalb der Bestimmungen des §9 Produkthaftungsgesetz keine Gewähr dafür, dass diese Dienste ohne Unterbrechungen zugänglich sind, dass die gewünschten Verbindungen immer hergestellt werden können oder dass gespeicherte Daten unter allen Gegebenheiten erhalten bleiben.

10.10 ICSL geht bei der Aufstellung und/oder Überprüfung von Firewalls mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. ICSL weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass absolute Sicherheit (100%) von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Eine Haftung von ICSL aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für allfällige Nachteile, die dadurch entstehen, dass das beim Auftraggeber installierte Firewall-System umgangen oder außer Funktion gesetzt wird, ist deshalb ausgeschlossen.

10.11 ICSL ist nicht verpflichtet, eingestellte und/oder übermittelten Daten und Dokumente inhaltlich, auf ihre Richtigkeit oder Vollständigkeit hin zu überprüfen und haftet demnach auch nicht für den Inhalt, die Richtigkeit und die Vollständigkeit übermittelter Daten und Dokumente oder für den Inhalt und die Vollständigkeit von Daten und Dokumenten, die durch die Dienstleistungen von ICSL zugänglich gemacht werden. ICSL haftet nicht für Handlungen Dritter im Netzbereich und übernimmt keinerlei Verantwortung für Schäden, die Dritte dem Kunden im Zuge des Netzbetriebes oder durch dessen Ausfall zufügen.

10.12 Die Schadenersatzansprüche verjähren in der in 9.5 genannten Frist. In Fällen vorsätzlicher Verletzung oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und arglistigem Verschweigen von Mängeln ebenso wie Schadenersatzansprüchen nach dem PHG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

10.13 Soweit die Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Angestellten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von ICSL.

11.  Rückgabe von Testgeräten

11.1 Für den Fall, dass der Kunde mit ICSL die Möglichkeit der Überlassung eines Produktes zum Zweck des Testens individuell vereinbart hat, und der Kunde mit der Retournierung der allfälligen Testgeräte oder Systeme, die ihm für eine eingeschränkte Nutzung oder einen kurzen Testzeitraum überlassen waren, in Verzug gerät, so ist ICSL unbeschadet sonstiger Vereinbarungen berechtigt, für den Zeitraum, der den bedungenen Testzeitraum überschreitet, eine aliquote Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen.

11.2 Diese Nutzungsgebühr richtet sich entweder nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder nach der Gewährleistungsdauer des überlassenen Gerätes. Bei Geräten und Systemen, die eine spezielle Inbetriebnahme durch den Kunden erfordern – hier seien exemplarisch aufgeführt: die Personalisierung von Smartcards durch die Erfassung von Fingerprints auf dem Gerät selbst – bedeutet diese für ICSL eine Einschränkung in der Weiterverwertung und dem Weiterverkauf dieser Geräte. In einem solchen Falle ist die ICSL berechtigt, den bedungenen Preis für die Geräte gemäß Preisliste oder Vereinbarung komplett in Rechnung zu stellen und dem Kunden diese Geräte somit endgültig zur weiteren Verwendungen zu überlassen.

12.  Abtretung von Rechten und Pflichten, Rechtsübergang

12.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag durch den Kunden an Dritte sowie die Übertragung des gesamten Vertrages auf einen Dritten bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch ICSL. Dies gilt auch für die sonstige Einräumung eines Rechtes – wie etwa die Lizenz- und Sublizenzvergabe, die nur nach individueller schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Kunden und ICSL, z.B. in Form eines Reseller Agreements, zulässig ist – sowie jede sonstige Verfügung tatsächlicher oder rechtlicher Art über den Vertrag in seiner Gesamtheit oder in Teilen.

12.2 Hat ICSL einer Weiternutzung der erbrachten Leistung durch Dritte zugestimmt, so gehen die jeweiligen Rechte und Pflichten auf den Dritten über. Ungeachtet dessen bleibt der Kunde für alle Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor der Übertragung ICSL gegenüber verantwortlich. Außerdem stellt der Kunde ICSL im Fall der Verletzung des Vertrages durch den Dritten schad- und klaglos und tritt bereits jetzt alle aus der Übertragung resultierenden Ansprüche einschließlich sämtlicher Sicherheiten gegen den Abnehmer des Kunden zur Sicherung der Zahlungsforderung an ICSL ab.

12.3 ICSL ist berechtigt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, Dritte nach vorheriger Verständigung des Kunden mit der Durchführung des Vertrages oder einzelner vertraglicher Leistungen zu beauftragen, wobei dadurch das Interesse des Kunden nicht beeinträchtigt werden darf.

12.4 ICSL ebenso ist berechtigt, einzelne Rechte aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ICSL auf der Grundlage der §§1392 ff ABGB (Forderungszession) an Dritte weiterzugeben.

12.5 Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf den jeweiligen Rechtsnachfolger über. Sofern es sich nicht um eine Universalsukzession handelt, ist jeder Vertragspartner verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an den Rechtsnachfolger zu überbinden.

13.  Vertragsdauer

13.1 Dienstleistungsverträge (z.B. Produktmieten, Softwarelizenzverträge oder Maintenanceverträge) sind grundsätzlich unbefristet.

13.2 Es gilt jedoch als vereinbart, dass beide Parteien ausdrücklich auf die Kündigung vor Ablauf von zwei (2) Jahren verzichten, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Die genaue Dauer des Kündigungsverzichts kann abhängig von der Art der Dienstleistung variieren.

13.3 Jede Partei kann eine unbefristete Dienstleistungsvereinbarung durch eingeschriebenen Brief an die jeweils andere Partei unter Einhaltung einer 90-tägigen Frist vor Ablauf des Kündigungsverzichts kündigen, wobei das Datum des Poststempels gilt.

13.4 Sofern der Kunde die Dienstleistungsvereinbarung nicht rechtzeitig unter Einhaltung der oben genannten Frist aufkündigt, verlängert sich diese automatisch um (1) weiteres Jahr.

13.5 Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleibt das unverzichtbare Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Handlungsunfähigkeit des anderen Vertragspartners, der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, sowie die Nicht- oder Schlechterfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages. ICSL ist insbesondere berechtigt, diesen Vertrag wegen Tod des Kunden, Zahlungsverzug trotz Nachfristsetzung, Nichterbringung der An- bzw. Vorauszahlung oder etwaiger Dienstleistungsgebühren sowie allfällig vereinbarter Sicherheitsleistungen, Verdacht auf Missbrauch der Dienstleistungen oder grober Mängel des Kunden bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten oder Verletzung sonstiger wesentlicher Vertragspflichten zu kündigen. In diesem Fall hat ICSL Anspruch auf Bezahlung aller Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt und auf Ersatz etwaiger Stehzeiten oder frustrierter Aufwendungen danach.

13.6 Die Änderung des Firmen- oder Markennamens von ICSL oder die Änderung der Eigentumsverhältnisse am Unternehmen von ICSL gelten nicht als wichtiger Grund und berechtigen den Kunden somit nicht zur außerordentlichen Kündigung.

13.7 Will eine Vertragspartei aus sonstigen Gründen den Vertrag vorzeitig auflösen, so gilt dieser mit der schriftlicher Annahme der Erklärung durch die andere Partei unter den im folgenden Absatz genannten Bedingungen als aufgelöst.

13.8 Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages durch den Kunden und Annahme durch ICSL, hat ICSL Anspruch auf Bezahlung der laufenden Entgelte (Lizenzgebühren, Gebühren für die sonstigen vertraglich vereinbarten Dienstleistungen), die für die Dauer des Kündigungsverzichtes bzw. bis zum Ablauf der Befristung noch zu zahlen gewesen wären sowie einer einmaligen Abschlagszahlung für Vorteile (z.B. Rabatte bei vereinbartem Kündigungsverzicht), es sei denn, der Kunde kann den Nachweis erbringen, dass ICSL ein Verschulden (grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten) an der vorzeitigen Vertragsauflösung trifft. Die Höhe der Abschlagszahlung kann der jeweils aktuellen Preisliste von ICSL entnommen werden.

13.9 Auch nach vollständiger Erfüllung durch beide Parteien und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bleiben die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung, Datenschutz und Informationspflichten für weitere fünf Jahre in Kraft. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass der Vertrag aus anderen Gründen aufhört zu bestehen.

14.  Export

14.1 Sollte der Kunde die Ware exportieren, so trägt er die Verantwortung für die Einhaltung der maßgeblichen nationalen und internationalen gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde hat insbesondere auf seine Kosten die maßgebliche Exportgenehmigung einzuholen.

14.2 Bei Einreise in andere Länder – egal ob EU oder Drittländer – hat der Kunde die einschlägigen Gesetze des jeweiligen Einreiselandes, die etwaige von ICSL angebotene Produkte betreffen, zu beachten. Sollte sich der Kunde nicht daran halten, wird er ICSL für alle daraus resultierenden Folgen schad- und klaglos halten.

14.3 Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb der EU hat, steht die Lieferverpflichtung von ICSL unter dem Vorbehalt der Zulässigkeit nach den österreichischen und maßgeblichen internationalen gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen.

15.  Ausfuhrnachweis, Umsatzsteuer

15.1 Holt ein Kunde, der nicht in Österreich ansässig ist (ausländischer Abnehmer), oder dessen Beauftragter, Ware ab oder befördert oder versendet er sie in ein Drittland, so hat der Kunde ICSL den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen.

15.2 Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Kunde die für die ausgeführte Lieferung innerhalb Österreichs geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

15.3 Bei Lieferungen von Österreich in andere EU-Mitgliedstaaten hat der Kunde ICSL vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Andernfalls hat er für die Lieferungen von ICSL zusätzlich zum Kaufpreis den von ICSL geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

16.  Finanzierung

16.1 ICSL bietet seinen Kunden auch die Möglichkeit, einige ICSL Produkte zu leasen.

16.2 ICSL bietet die Leasingoption in Zusammenarbeit mit einem Leasingpartner an. Die Leasingkonditionen werden von diesem Partner vorgegeben. ICSL kann dem Kunden daher auch nicht garantieren, dass ein Leasingvertrag zustande kommt – dies richtet sich insbesondere nach der Bonität des Kunden.

16.3 Die von ICSL angeführte Kalkulation der möglichen Leasingraten ist unverbindlich. Die Leasingraten werden für jeden Kunden individuell berechnet und ergeben sich aus verschiedenen Faktoren (Bonität des Kunden, Dauer des Leasingvertrags, Wert der Produkte etc.).

16.4 Sollte sich der Kunde für die Leasingoption entscheiden, stimmt er zu, dass, im Rahmen der Prüfung, ob der Leasingvertrag mit dem Partnerunternehmen von ICSL zustande kommt, seine Daten (Name, Anschrift etc.) an das Partnerunternehmen weitergegeben werden. Weiters stimmt er einer Bonitätsprüfung durch das Partnerunternehmen zu.

16.5 ICSL haftet nicht für etwaige Ansprüche aus dem Leasingvertrag.

17.  Datenschutz

17.1 Diese Datenschutzbestimmungen gelten für alle Produkte, Dienstleistungen und Websites von ICSL, assoziierten Firmen und Partnerunternehmen.

17.2 Personenbezogene Daten werden von ICSL nur dann und nur in dem Umfang erhoben, wie sie der Kunde ICSL durch aktive Eingabe mit seiner Kenntnis und freiwillig zur Verfügung stellt. Insbesondere erfolgt eine Verarbeitung und Nutzung dieser personenbezogenen Daten nur soweit dies zur Durchführung des Dienstes sowie für die Abwicklung von Anfragen oder Bestellungen erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften angeordnet bzw. erlaubt ist.

17.3 Nur im Falle, dass der Kunde seine ausdrückliche Einwilligung erteilt hat, erfolgt eine Nutzung dieser personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung, insbesondere als Referenz auf der Internetseite von ICSL unter www.icsl.at mit Firmenname und Logo, sowie zur Gestaltung der Dienste von ICSL.

17.4 Der Kunde hat jederzeit das Recht auf Widerruf hinsichtlich einer erteilten Einwilligung.

17.5 Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt ohne die Einwilligung des Kunden nur dann, wenn ICSL hierzu gesetzlich verpflichtet ist. Eine Verknüpfung dieser Daten mit anderen Daten erfolgt nicht.

17.6 Der Kunde hat das Recht, jederzeit kostenlos über seine bei ICSL gespeicherten Daten – das sind diejenigen Daten, die der Kunde ICSL freiwillig im Rahmen einer Anfrage oder Bestellung gegeben hat – Auskunft zu verlangen. Der Kunde hat weiters das Recht, allfällige an ICSL übermittelte personenbezogene Daten, jederzeit löschen zu lassen. Davon ausgenommen sind jedoch Daten, die die Grundlage einer bestehenden Geschäftsbeziehung bilden. Um eine Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen, genügt es seitens des Kunden, schriftlich an ICSL heranzutreten (E-Mail, einfacher Brief).

17.7 Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und werden die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen iSd. §14DSG 2000 treffen.

18.  Salvatorische Klausel

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regeln treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.

19.  Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

19.1 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit dem Kunden ist das Handelsgericht Wien. ICSL ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

19.2 Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.